§ 813 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert Rückforderungsansprüche bei bestehender Einrede und bei vorzeitiger Erfüllung. Er grenzt damit bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gewollten Vorleistungen ab. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 813 (1) BGB → Leistung trotz Einrede
Wird zur Erfüllung geleistet, obwohl eine dauerhafte Einrede der Geltendmachung entgegenstand, kann die Leistung grundsätzlich zurückgefordert werden, unbeschadet § 214 Abs. 2 BGB.
§ 813 (2) BGB → Vorzeitige Erfüllung
Bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit ist die Rückforderung ausgeschlossen, und Zwischenzinsen können nicht erstattet verlangt werden.
BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.
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