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privatrecht:entziehung_des_anteils
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Entziehung des Anteils

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1513 Entziehung des Anteils

§ 1513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht Entziehung und Beschränkung von Abkömmlingsanteilen an der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1513 (1) BGB → Entziehung des Anteils
Ein Ehegatte kann einem Abkömmling dessen Anteil am Gesamtgut entziehen, wenn die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung vorliegen.

§ 1513 (2) BGB → Beschränkung des Anteils
Der Ehegatte kann den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut in entsprechender Weise beschränken, wie er dessen Pflichtteilsrecht beschränken dürfte.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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