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+ | ====== Entstehung des Lohnanspruchs aus dem Maklervertrag ====== | ||
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+ | **§ 652 BGB** | ||
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+ | (1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, | ||
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+ | (2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt. | ||
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+ | Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht einem Makler ein Vergütungsanspruch | ||
+ | nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. | ||
+ | Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, | ||
+ | entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Nach der Rechtsprechung des | ||
+ | Bundesgerichtshofs kommt eine Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, | ||
+ | wenn der Maklerkunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich | ||
+ | denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch | ||
+ | einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern | ||
+ | zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche | ||
+ | oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei | ||
+ | kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist | ||
+ | in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die | ||
+ | Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, dass der Maklerkunde im Hinblick auf | ||
+ | seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, | ||
+ | wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei | ||
+ | nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden.((BGH, | ||
+ | - I ZR 261/16; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311; Urteil vom 8. April 2004 - | ||
+ | III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852)) | ||
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+ | Ein Maklervertrag nach § 652 BGB kann aber grundsätzlich auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Hieran sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Dementsprechend kann in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne weiteres der Abschluss eines Maklervertrags gesehen werden. Der Makler muss vielmehr eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Interessenten sein will, um auszuschließen, | ||
+ | Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hinweist, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann er bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen.((BGH, | ||
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+ | Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, | ||
+ | der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete | ||
+ | Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen.((BGH, | ||
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+ | Weist der Makler in | ||
+ | einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Makler- | ||
+ | provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen | ||
+ | muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese | ||
+ | Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen.((BGH, | ||
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+ | Ein Kaufinteressent, | ||
+ | schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.((BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 68/15; st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10, mwN; NJW 2016, 2317 Rn. 13)) | ||
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+ | Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen.((BGH, | ||
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+ | Ein ausdrückliches Provisionsverlangen kann in einer Zeitungsanzeige oder einem Internetinserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen. Wie das unmissverständliche Provisionsbegehren erklärt wird, ist dabei grundsätzlich gleichgültig. Der entsprechende Hinweis in einer Zeitungs- oder Internetanzeige genügt jedenfalls gegenüber den Kunden, die sich auf diese Anzeige melden, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls für die Bewertung der Eindeutigkeit des Provisionsverlangens ausschlaggebend sind.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 12)) | ||
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+ | Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. | ||
+ | So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken.((BGH, | ||
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+ | Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, | ||
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+ | Weist der Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ausgehen.((BGH, | ||
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+ | Ein ausdrückliches Provisionsverlangen kann in einer Zeitungsanzeige oder einem Internetinserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen. Wie das unmissverständliche Provisionsbegehren erklärt wird, ist dabei grundsätzlich gleichgültig. Der entsprechende Hinweis in einer Zeitungs- oder Internetanzeige genügt jedenfalls gegenüber den Kunden, die sich auf diese Anzeige melden, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls für die Bewertung der Eindeutigkeit des Provisionsverlangens ausschlaggebend sind.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15; m.V.a. BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 12)) | ||
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+ | Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, | ||
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+ | Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.((BGH, | ||
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+ | Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, | ||
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+ | Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrags genügt es nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden | ||
+ | die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit zerschlagen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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