§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Entlassung des Betreuers. Er nennt zwingende und ermessensgeleitete Entlassungsgründe sowie besondere Konstellationen bei Vereins- und Behördenbetreuern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1868 (1) BGB → Entlassung bei Ungeeignetheit
Das Gericht entlässt den Betreuer, wenn seine Eignung nicht (mehr) gewährleistet ist oder ein wichtiger Grund, etwa falsche Abrechnungen oder fehlender persönlicher Kontakt, vorliegt.
§ 1868 (2) BGB → Entlassung bei Registrierungsverlust
Ein beruflicher Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Registrierung nach dem Betreuungsorganisationsgesetz widerrufen oder zurückgenommen wurde.
§ 1868 (3) BGB → Wechsel zur Ehrenamtlichkeit
Kann der Betreute künftig ehrenamtlich betreut werden, soll das Gericht berufliche Betreuer, Vereine oder Behörden entlassen.
§ 1868 (4) BGB → Entlassung auf Antrag des Betreuers
Auf Verlangen des Betreuers ist dieser zu entlassen, wenn ihm die Führung der Betreuung aufgrund nachträglicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 1868 (5) BGB → Entlassung bei neuem Vorschlag
Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete, zur Übernahme bereite Person als neuen Betreuer vorschlägt.
§ 1868 (6) BGB → Vereins- und Behördenbetreuer
Auf Antrag des Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist der jeweilige Vereins- oder Behördenbetreuer zu entlassen, wobei dieser mit Einverständnis als Privatperson weiterbetreuen kann.
§ 1868 (7) BGB → Entlassung von Verein und Behörde
Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde sind als Betreuer zu entlassen, sobald eine ausreichende Betreuung durch natürliche Personen möglich ist, vorbehaltlich entgegenstehender Wünsche des Betreuten beim Verein.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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