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Entlassung des Betreuers

§ 1868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Entlassung des Betreuers. Er nennt zwingende und ermessensgeleitete Entlassungsgründe sowie besondere Konstellationen bei Vereins- und Behördenbetreuern. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1868 (1) BGB → Entlassung bei Ungeeignetheit
Das Gericht entlässt den Betreuer, wenn seine Eignung nicht (mehr) gewährleistet ist oder ein wichtiger Grund, etwa falsche Abrechnungen oder fehlender persönlicher Kontakt, vorliegt.

§ 1868 (2) BGB → Entlassung bei Registrierungsverlust
Ein beruflicher Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Registrierung nach dem Betreuungsorganisationsgesetz widerrufen oder zurückgenommen wurde.

§ 1868 (3) BGB → Wechsel zur Ehrenamtlichkeit
Kann der Betreute künftig ehrenamtlich betreut werden, soll das Gericht berufliche Betreuer, Vereine oder Behörden entlassen.

§ 1868 (4) BGB → Entlassung auf Antrag des Betreuers
Auf Verlangen des Betreuers ist dieser zu entlassen, wenn ihm die Führung der Betreuung aufgrund nachträglicher Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 1868 (5) BGB → Entlassung bei neuem Vorschlag
Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine mindestens gleich geeignete, zur Übernahme bereite Person als neuen Betreuer vorschlägt.

§ 1868 (6) BGB → Vereins- und Behördenbetreuer
Auf Antrag des Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde ist der jeweilige Vereins- oder Behördenbetreuer zu entlassen, wobei dieser mit Einverständnis als Privatperson weiterbetreuen kann.

§ 1868 (7) BGB → Entlassung von Verein und Behörde
Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde sind als Betreuer zu entlassen, sobald eine ausreichende Betreuung durch natürliche Personen möglich ist, vorbehaltlich entgegenstehender Wünsche des Betreuten beim Verein.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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