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privatrecht:endvermoegen
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Endvermögen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1375 Endvermögen

§ 1375 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Begriff des Endvermögens und die Hinzurechnung missbräuchlicher Vermögensminderungen im Zugewinnausgleich. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1375 (1) BGB → Definition Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten bei Beendigung des Güterstands nach Abzug der Verbindlichkeiten, die auch über den Vermögenswert hinaus berücksichtigt werden.

§ 1375 (2) BGB → Hinzurechnung illoyaler Minderungen
Unangemessene unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen oder Benachteiligungshandlungen nach Güterstandsbeginn werden dem Endvermögen hinzugerechnet, wobei der Ehegatte bei Abweichungen vom Trennungsvermögen die Beweislast trägt.

§ 1375 (3) BGB → Ausnahmen von der Hinzurechnung
Vermögensminderungen bleiben unberücksichtigt, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten sind oder der andere Ehegatte ihnen zugestimmt hat.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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