Die §§ 433–853 BGB des achten Abschnitts von Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts. Der Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe einer mangelfreien Sache und den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises, wobei umfassende Regelungen zu Mängeln, Mängelrechten, Verjährung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt sowie besonderen Kaufarten bestehen. Weitere geregelte Vertragstypen sind Teilzeit-Wohnrechteverträge, Darlehensverträge einschließlich Verbraucherdarlehen, Schenkungen, Mietverträge für Sachen, Wohnraum und Grundstücke, Pachtverträge, Leihe, Sachdarlehen, Dienstverträge einschließlich Arbeits- und Behandlungsverträge, Werkverträge mit Regelungen zu Mängeln und Abnahme, Reiseverträge, Maklerverträge, Verträge über verbundene Dienstleistungen, Auslobung, Auftrag, Geschäftsbesorgung, Zahlungsdienste, Verwahrung, Gesellschaften einschließlich GbR, Gemeinschaft, Leibrente, unvollkommene Verbindlichkeiten, Bürgschaft, Vergleich sowie Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse. Jeder Vertragstypus wird mit seinen charakteristischen Pflichten, Rechten und Besonderheiten detailliert normiert.
Titel 1 §§ 433-480 → Kauf, Tausch
Regelt Kaufvertrag mit Übergabe und Kaufpreis sowie Tausch mit entsprechender Anwendung.
Titel 2 §§ 481-487 → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Regelt Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte und Vermittlungsverträge mit Widerrufsrecht.
Titel 3 §§ 488-515 → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelt Darlehensvertrag, Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen mit Informationspflichten.
Titel 4 §§ 516-534 → Schenkung
Regelt Schenkung als unentgeltliche Zuwendung mit Rückforderungsrechten.
Titel 5 §§ 535-597 → Mietvertrag, Pachtvertrag
Regelt Mietvertrag für Sachen und Wohnraum sowie Pachtvertrag mit Nutzungsüberlassung.
Titel 6 §§ 598-606 → Leihe
Regelt unentgeltliche Gebrauchsüberlassung mit Rückgabepflicht.
Titel 7 §§ 607-610 → Sachdarlehensvertrag
Regelt Überlassung vertretbarer Sachen mit Rückgabepflicht gleichartiger Sachen.
Titel 8 §§ 611-630 → Dienstvertrag und ähnliche Verträge
Regelt Dienstvertrag mit Arbeitspflicht, Behandlungsvertrag und Maklervertrag.
Titel 9 §§ 631-651 → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelt Werkvertrag mit Herstellung eines Werks, Reisevertrag und verbundene Dienstleistungen.
Titel 10 §§ 652-656 → Maklervertrag
Regelt Maklerlohn bei Nachweis oder Vermittlung von Vertragsabschlüssen.
Titel 11 §§ 657-661 → Auslobung
Regelt öffentliches Versprechen einer Belohnung für eine Handlung.
Titel 12 §§ 662-676 → Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
Regelt Auftrag zur unentgeltlichen Geschäftsbesorgung und Zahlungsdienste.
Titel 13 §§ 677-687 → Geschäftsführung ohne Auftrag
Regelt Geschäftsführung ohne Auftrag mit Aufwendungsersatz.
Titel 14 §§ 688-700 → Verwahrung
Regelt Verwahrung beweglicher Sachen mit Herausgabe- und Sorgfaltspflicht.
Titel 15 §§ 701-704 → Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Regelt Haftung von Gastwirten für eingebrachte Sachen.
Titel 16 §§ 705-740 → Gesellschaft
Regelt Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit gemeinsamen Zweck und Förderungspflicht.
Titel 17 §§ 741-758 → Gemeinschaft
Regelt Bruchteilsgemeinschaft mit Verwaltung und Auseinandersetzung.
Titel 18 §§ 759-761 → Leibrente
Regelt wiederkehrende Leistungen gegen Kapital oder lebenslange Versorgung.
Titel 19 §§ 762-764 → Unvollkommene Verbindlichkeiten
Regelt unvollkommene Verbindlichkeiten wie Spiel, Wette und Lotteriegeschäfte.
Titel 20 §§ 765-778 → Bürgschaft
Regelt Bürgschaft als Einstandspflicht für fremde Schuld.
Titel 21 §§ 779-780 → Vergleich
Regelt Vergleich zur Beilegung von Streitigkeiten.
Titel 22 §§ 780-782 → Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Regelt abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis.
Titel 23 §§ 783-792 → Anweisung
Regelt Anweisung zur Leistung an Dritten.
Titel 24 §§ 793-808 → Schuldverschreibung auf den Inhaber
Regelt Inhaberschuldverschreibungen mit Rechten, Haftung, Einwendungen und Kraftloserklärung.
Titel 25 §§ 809-811 → Vorlegung von Sachen
Regelt Vorlegung von Sachen zur Einsichtnahme.
Titel 26 §§ 812-822 → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelt Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung ohne Rechtsgrund.
Titel 27 §§ 823-853 → Unerlaubte Handlungen
Regelt Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen und Gefährdungshaftung.
BGB, Buch 2 → Recht der Schuldverhältnisse
Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.
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