§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Betreuung. Er bestimmt Voraussetzungen, Reichweite und Ausnahmen dieser Einschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1825 (1) BGB → Anordnung des Einwilligungsvorbehalts
Zur Abwendung erheblicher Gefahren für Person oder Vermögen kann das Gericht anordnen, dass der Betreute in bestimmten Bereichen nur mit Einwilligung des Betreuers wirksam handelt, jedoch nicht gegen seinen freien Willen.
§ 1825 (2) BGB → Ausnahmen vom Vorbehalt
Der Einwilligungsvorbehalt darf sich nicht auf Eheschließung, Verfügungen von Todes wegen, bestimmte erbvertragliche Erklärungen und rechtlich privilegierte Willenserklärungen beschränkt Geschäftsfähiger erstrecken.
§ 1825 (3) BGB → Rechtlich vorteilhafte und geringfügige Geschäfte
Trotz Einwilligungsvorbehalt bedarf der Betreute keiner Einwilligung, wenn ihm das Geschäft nur rechtliche Vorteile bringt oder, sofern das Gericht nichts anderes anordnet, eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
§ 1825 (4) BGB → Vorweg-Vorbehalt für Minderjährige
Für einen 17-jährigen Minderjährigen kann ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass er bei Volljährigkeit erforderlich sein wird.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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