Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Regelt die Zustimmung zu Rechtsgeschäften durch Dritte, die Widerruflichkeit der Einwilligung, die Rückwirkung der Genehmigung und die Verfügung eines Nichtberechtigten.
§ 182 BGB → Zustimmung
Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann beiden Parteien gegenüber erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form; bei einseitigen Geschäften gelten besondere Vorschriften.
§ 183 BGB → Widerruflichkeit der Einwilligung
Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 184 BGB → Rückwirkung der Genehmigung
Die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts zurück, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.
§ 185 BGB → Verfügung eines Nichtberechtigten
Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist mit Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten wirksam; bei mehreren Verfügungen gilt nur die frühere.
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
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