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privatrecht:einwilligung_und_genehmigung
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Einwilligung und Genehmigung (BGB Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6)

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 6: Einwilligung und Genehmigung

Regelt die Zustimmung zu Rechtsgeschäften durch Dritte, die Widerruflichkeit der Einwilligung, die Rückwirkung der Genehmigung und die Verfügung eines Nichtberechtigten.

§ 182 BGB → Zustimmung
Die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft kann beiden Parteien gegenüber erklärt werden und bedarf keiner besonderen Form; bei einseitigen Geschäften gelten besondere Vorschriften.

§ 183 BGB → Widerruflichkeit der Einwilligung
Die Einwilligung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 184 BGB → Rückwirkung der Genehmigung
Die Genehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts zurück, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

§ 185 BGB → Verfügung eines Nichtberechtigten
Eine Verfügung eines Nichtberechtigten ist mit Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten wirksam; bei mehreren Verfügungen gilt nur die frühere.

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.

privatrecht/einwilligung_und_genehmigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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