§ 496 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt Darlehensnehmer bei der Abtretung von Verbraucherdarlehensforderungen. Er sichert Einwendungsrechte, Informationspflichten und verbietet bestimmte Wechsel- und Scheckgestaltungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 496 (1) BGB → Unabdingbarkeit von Einwendungen
Vereinbarungen, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen oder Aufrechnung gegenüber einem Forderungszessionar geltend zu machen, sind unwirksam.
§ 496 (2) BGB → Informationspflicht bei Gläubigerwechsel
Bei Abtretung oder Gläubigerwechsel muss der Darlehensnehmer unverzüglich über den neuen Gläubiger informiert werden, es sei denn, der bisherige Darlehensgeber tritt weiterhin allein gegenüber dem Darlehensnehmer auf.
§ 496 (3) BGB → Verbot von Wechsel und Scheck
Der Darlehensnehmer darf nicht zur Begebung von Wechseln oder Schecks zur Sicherung von Verbraucherdarlehensforderungen verpflichtet werden und kann unzulässig erlangte Papiere jederzeit herausverlangen, wobei der Darlehensgeber für daraus entstehende Schäden haftet.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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