Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet den Übergang zur Gütertrennung bei Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands an.
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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