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privatrecht:eintritt_der_fortgesetzten_guetergemeinschaft
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Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

§ 1483 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt die fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Abkömmlingen ein. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1483 (1) BGB → Vereinbarung der Fortsetzung
Ehegatten können durch Ehevertrag die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbaren, wobei der Anteil des Verstorbenen nicht zum Nachlass gehört.

§ 1483 (2) BGB → Rechte anderer Abkömmlinge
Neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen vorhandene andere Abkömmlinge behalten ihr Erbrecht, als ob keine fortgesetzte Gütergemeinschaft bestünde.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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