Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1483 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt die fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Abkömmlingen ein. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1483 (1) BGB → Vereinbarung der Fortsetzung
Ehegatten können durch Ehevertrag die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen vereinbaren, wobei der Anteil des Verstorbenen nicht zum Nachlass gehört.
§ 1483 (2) BGB → Rechte anderer Abkömmlinge
Neben gemeinschaftlichen Abkömmlingen vorhandene andere Abkömmlinge behalten ihr Erbrecht, als ob keine fortgesetzte Gütergemeinschaft bestünde.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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