§ 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs und deren verfahrensrechtliche Grundlagen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 899 (1) BGB → Eintragung des Widerspruchs
In Fällen einer möglichen Grundbuchunrichtigkeit nach § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
§ 899 (2) BGB → Grundlagen der Widerspruchseintragung
Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt aufgrund einstweiliger Verfügung oder Bewilligung des durch die Berichtigung Betroffenen, ohne dass eine Gefährdung seines Rechts glaubhaft zu machen ist.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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