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privatrecht:eintragung_eines_widerspruchs

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Eintragung eines Widerspruchs

§ 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs und deren verfahrensrechtliche Grundlagen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 899 (1) BGB → Eintragung des Widerspruchs
In Fällen einer möglichen Grundbuchunrichtigkeit nach § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

§ 899 (2) BGB → Grundlagen der Widerspruchseintragung
Die Eintragung des Widerspruchs erfolgt aufgrund einstweiliger Verfügung oder Bewilligung des durch die Berichtigung Betroffenen, ohne dass eine Gefährdung seines Rechts glaubhaft zu machen ist.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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