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privatrecht:einseitiges_rechtsgeschaeft_1858

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Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 1858 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Genehmigungserfordernisse bei einseitigen Rechtsgeschäften des Betreuers. Er unterscheidet zwischen Erklärungen gegenüber Privaten und Behörden. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1858 (1) BGB → Unwirksamkeit ohne Genehmigung
Ein einseitiges Rechtsgeschäft des Betreuers ohne erforderliche Genehmigung ist unwirksam.

§ 1858 (2) BGB → Vorlagepflicht der Genehmigung
Legt der Betreuer bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nicht vor, kann der andere das Geschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweisen, wodurch es unwirksam wird.

§ 1858 (3) BGB → Genehmigung bei Behörden
Ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber Gericht oder Behörde wird erst mit nachträglicher Genehmigung wirksam, wobei gesetzliche Fristen während des Genehmigungsverfahrens gehemmt sind.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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