Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1367 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte ohne notwendige Zustimmung im ehelichen Güterrecht.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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