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privatrecht:einseitige_rechtsgeschaefte_1367
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Einseitige Rechtsgeschäfte

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

§ 1367 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Unwirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte ohne notwendige Zustimmung im ehelichen Güterrecht.

§ 1367 BGB

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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