§ 320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, indem er dem Schuldner das Recht einräumt, seine Leistung bis zur Erfüllung der Gegenleistung zu verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 320 (1) BGB → Leistungsverweigerung bis Gegenleistung
Leistungspflichtige aus einem gegenseitigen Vertrag können die Leistung bis zur Gegenleistung verweigern.
§ 320 (2) BGB → Verweigerung der Gegenleistung
Die Gegenleistung kann bei teilweiser Leistung nicht verweigert werden, wenn dies treuwidrig wäre.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
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