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privatrecht:einrede_der_bereicherung

Einrede der Bereicherung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung § 821 Einrede der Bereicherung
§ 821 BGB

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

siehe auch

BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung
Regelungen zur Rückabwicklung und Haftung bei ohne Rechtsgrund erlangten Vermögensvorteilen.

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