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Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit

§ 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält Sonderregeln für Verbraucherdarlehen in Form von Überziehungsmöglichkeiten. Er passt Informations-, Form- und Schutzvorschriften an die Besonderheiten laufender Konten an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 504 (1) BGB → Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeit
Gewährt der Darlehensgeber eine Überziehungsmöglichkeit auf einem laufenden Konto, muss er den Darlehensnehmer regelmäßig über bestimmte Kreditangaben informieren, darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen und es gelten modifizierte Zinsanpassungs- und Kündigungsregeln.

§ 504 (2) BGB → Erleichterungen bei kurzfristiger Überziehung
Bei kurzfristigen oder jederzeit kündbaren Überziehungsmöglichkeiten entfallen bestimmte Informations-, Widerrufs- und Formvorschriften, sofern nur Zinsen ohne weitere laufende Kosten vereinbart sind und der Vertragsinhalt zeitnah auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt wird.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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