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privatrecht:eingehung_der_ehe
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Eingehung der Ehe (BGB Buch 4, Abschnitt 1, Titel 2)

§§ 1303 bis 1312 regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Eheschließung. Die Vorschriften bestimmen die Ehefähigkeit (Ehemündigkeit, Geschäftsfähigkeit), die Eheverbote (bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft, Verwandtschaft, Annahme als Kind), das Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer sowie das Verfahren der Eheschließung vor dem Standesbeamten. Die Ehe wird durch persönliche und gleichzeitige Erklärung der Eheschließenden vor dem Standesbeamten geschlossen und im Eheregister eingetragen.

Untertitel 1: Ehefähigkeit

§§ 1303 bis 1305 regeln die Ehefähigkeit als persönliche Voraussetzung für die Eheschließung. Eine Ehe kann nur von volljährigen Personen geschlossen werden (Ehemündigkeit), wobei geschäftsunfähige Personen nicht zur Eheschließung berechtigt sind. Die Vorschriften regeln auch die Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen, die im Ausland geschlossen wurden.

§ 1303 BGB → Ehemündigkeit
Eine Ehe kann nur von volljährigen Personen geschlossen werden, wobei das Mindestalter 16 Jahre beträgt.

§ 1304 BGB → Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähige Personen sind nicht berechtigt, eine Ehe einzugehen.

§ 1305 BGB → Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
Ehe, die im Ausland unwirksam geschlossen wurde, kann unter bestimmten Bedingungen im Inland geheilt werden, wobei spezielle Vorschriften gelten.

Untertitel 2: Eheverbote

§§ 1306 bis 1308 regeln die Eheverbote als sachliche Hindernisse für die Eheschließung. Eine Ehe ist unzulässig zwischen Personen, die bereits verheiratet oder verpartnert sind, zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern sowie zwischen Personen, die durch Adoption verwandt sind (letzteres mit Ausnahmemöglichkeit durch das Familiengericht).

§ 1306 BGB → Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe ist unzulässig, wenn zwischen einem der Ehepartner und einer dritten Person bereits eine Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht.

§ 1307 BGB → Verwandtschaft
Ehen sind zwischen Verwandten in gerader Linie und Geschwistern, auch halbbürtigen, unzulässig, unabhängig von der Annahme als Kind.

§ 1308 BGB → Annahme als Kind
Ehen zwischen Personen, die durch Adoption verwandt sind, sind unzulässig, es sei denn, das Familiengericht erteilt eine Ausnahme.

Untertitel 3: Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309 regelt das Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer. Die Eheschließung ist nur mit einem Nachweis über fehlende Ehehindernisse aus dem Heimatstaat möglich, der sechs Monate gültig ist.

§ 1309 BGB → Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
Eine Eheschließung ist nur mit einem Nachweis über fehlende Ehehindernisse aus dem Heimatstaat möglich, der sechs Monate gültig ist.

Untertitel 4: Eheschließung

§§ 1310 bis 1312 regeln das Verfahren der Eheschließung. Die Ehe wird durch persönliche und gleichzeitige Erklärung der Eheschließenden vor dem Standesbeamten geschlossen, ohne Bedingungen oder Zeitbestimmungen. Der Standesbeamte befragt die Eheschließenden einzeln und erklärt nach deren Zustimmung die Ehe als rechtsmäßig geschlossen, wonach sie im Eheregister eingetragen wird.

§ 1310 BGB → Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
Die Ehe wird durch die Erklärung der Eheschließenden vor dem Standesbeamten und dessen Eintragung in das Eheregister geschlossen.

§ 1311 BGB → Persönliche Erklärung
Eheschließende müssen ihre Erklärungen persönlich und gleichzeitig abgeben, ohne Bedingungen oder Zeitbestimmungen.

§ 1312 BGB → Trauung
Der Standesbeamte befragt die Eheschließenden einzeln und erklärt nach deren Zustimmung die Ehe als rechtmäßig geschlossen.

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.

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