Die §§ 701–704 BGB regeln die verschuldensunabhängige Haftung des Gastwirts für eingebrachte Sachen seiner Gäste: Der Gastwirt haftet für Verlust oder Beschädigung eingebrachter Sachen bis zu einem Höchstbetrag, wobei die Haftung bei Wertsachen und bei Verschulden des Gastwirts erweitert ist. Die Haftung kann durch Aushang beschränkt werden.
§ 701 BGB → Haftung des Gastwirts
Der Gastwirt haftet für Schäden an vom Gast eingebrachten Sachen, es sei denn, der Schaden entsteht durch den Gast oder höhere Gewalt.
§ 702 BGB → Beschränkung der Haftung; Wertsachen
Die Haftung des Gastwirts für verlorene oder beschädigte Sachen ist begrenzt, es sei denn, er hat schuldhaft gehandelt oder die Sachen zur Aufbewahrung übernommen.
§ 702a BGB → Erlass der Haftung
Die Haftung des Gastwirts kann nur bis zur Höhe des nach § 702 Abs. 1 bestimmten Betrags erlassen werden, ausgenommen grobe Fahrlässigkeit.
§ 703 BGB → Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Der Anspruch des Gastes auf Schadensersatz erlischt, wenn er den Verlust oder die Beschädigung nicht unverzüglich dem Gastwirt meldet.
§ 704 BGB → Pfandrecht des Gastwirts
Der Gastwirt hat ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes zur Sicherung seiner Forderungen für Leistungen und Auslagen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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