§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Eignung und Auswahl des Betreuers. Dabei sind insbesondere die Wünsche des Volljährigen und mögliche Interessenkonflikte zu beachten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1816 (1) BGB → Eignung des Betreuers
Das Gericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, die angeordneten Aufgaben nach § 1821 zu erfüllen und hierfür in angemessenem Umfang persönlichen Kontakt zum Betreuten zu halten.
§ 1816 (2) BGB → Wünsche und Betreuungsverfügung
Wünschen oder lehnen Volljährige bestimmte Betreuerpersonen ab, sind diese Wünsche grundsätzlich zu beachten, einschließlich vorab geäußerter Betreuungsverfügungen, die dem Gericht vorzulegen sind.
§ 1816 (3) BGB → Auswahlkriterien
Fehlt ein geeigneter Vorschlag des Volljährigen, berücksichtigt das Gericht bei der Betreuerauswahl familiäre Beziehungen, persönliche Bindungen und die Gefahr von Interessenkonflikten.
§ 1816 (4) BGB → Ehrenamtliche ohne Nähe
Personen ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung sollen nur dann ehrenamtliche Betreuer werden, wenn sie eine Unterstützungsvereinbarung mit einem Betreuungsverein oder der Behörde geschlossen haben.
§ 1816 (5) BGB → Vorrang des Ehrenamts
Ein beruflicher Betreuer soll nur bestellt werden, wenn keine geeignete ehrenamtliche Person zur Verfügung steht, wobei die bereits übernommenen Betreuungen des Beruflichen zu berücksichtigen sind.
§ 1816 (6) BGB → Interessenkonflikte bei Einrichtungen
Personen, die in einem Abhängigkeits- oder engen Verhältnis zu einem Versorgungsträger des Volljährigen stehen, dürfen grundsätzlich nicht Betreuer werden, es sei denn, eine Interessenkollision ist im Einzelfall ausgeschlossen.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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