Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährleistet weitgehende Vertragsfreiheit der Ehegatten im Güterrecht, insbesondere durch den Ehevertrag. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1408 (1) BGB → Güterrechtliche Vertragsfreiheit
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag frei regeln und insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern.
§ 1408 (2) BGB → Versorgungsausgleich im Ehevertrag
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag unterliegen den speziellen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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