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Ehevertrag, Vertragsfreiheit

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

§ 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährleistet weitgehende Vertragsfreiheit der Ehegatten im Güterrecht, insbesondere durch den Ehevertrag. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1408 (1) BGB → Güterrechtliche Vertragsfreiheit
Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag frei regeln und insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern.

§ 1408 (2) BGB → Versorgungsausgleich im Ehevertrag
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag unterliegen den speziellen Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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