Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§§ 1363 bis 1563 regeln das eheliche Güterrecht. Die Vorschriften behandeln den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Verwaltung des Vermögens, Verfügungsbeschränkungen und dem Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands. Sie regeln ferner die Vertragsgüterstande der Gütertrennung und Gütergemeinschaft sowie die Regelung des Güterstands durch Ehevertrag. Diese Regelungen bestimmen die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und bei deren Beendigung.
§§ 1363 bis 1390 regeln den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wobei ihr Vermögen getrennt bleibt und jeder sein Vermögen selbstständig verwaltet. Die Vorschriften regeln Verfügungsbeschränkungen bei Vermögen im Ganzen und Haushaltgegenständen, den Zugewinnausgleich im Todesfall und in anderen Fällen sowie die Berechnung des Zugewinns als Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen.
§ 1363 BGB → Zugewinngemeinschaft
Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wobei ihr Vermögen getrennt bleibt und der Zugewinn bei Beendigung ausgeglichen wird.
§ 1364 BGB → Vermögensverwaltung
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig, unterliegt jedoch bestimmten gesetzlichen Beschränkungen.
§ 1365 BGB → Verfügung über Vermögen im Ganzen
Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen zur Verfügung über sein Vermögen, die das Familiengericht unter bestimmten Umständen ersetzen kann.
§ 1366 BGB → Genehmigung von Verträgen
Ein Vertrag eines Ehegatten ist wirksam, wenn der andere Ehegatte genehmigt, andernfalls ist er unwirksam.
§ 1367 BGB → Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist ohne erforderliche Einwilligung unwirksam.
§ 1368 BGB → Geltendmachung der Unwirksamkeit
Ein Ehegatte kann die Rechte aus einer unwirksamen Verfügung des anderen Ehegatten gegen Dritte gerichtlich geltend machen.
§ 1369 BGB → Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Ein Ehegatte bedarf zur Verfügung über Haushaltsgegenstände der Zustimmung des anderen, die das Familiengericht ersetzen kann.
§ 1370 BGB → (weggefallen)
§ 161: „Die Wirkung der Vertretung entfällt, wenn der Vertretene die Willenserklärung des Vertreters nicht genehmigt.
§ 1371 BGB → Zugewinnausgleich im Todesfall
Der überlebende Ehegatte erhält bei Tod des Partners einen erhöhten Erbteil und kann unter bestimmten Bedingungen Zugewinnausgleich und Pflichtteil verlangen.
§ 1372 BGB → Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand durch andere Ursachen als den Tod beendet, erfolgt der Zugewinnausgleich gemäß §§ 1373 bis 1390.
§ 1373 BGB → Zugewinn
Zugewinn bezeichnet den Unterschied zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen eines Ehegatten während der Ehe.
§ 1374 BGB → Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen eines Ehegatten umfasst dessen Vermögen nach Verbindlichkeiten abzüglich neu erworbener Vermögenswerte unter bestimmten Bedingungen.
§ 1375 BGB → Endvermögen
Endvermögen eines Ehegatten umfasst das Vermögen nach Verbindlichkeitenabzug und berücksichtigt unentgeltliche Zuwendungen sowie Vermögensminderungen.
§ 1376 BGB → Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
Die Bewertung des Anfangs- und Endvermögens sowie von Verbindlichkeiten erfolgt nach dem jeweiligen Vermögenswert zum Zeitpunkt des Güterstands.
§ 1377 BGB → Verzeichnis des Anfangsvermögens
Ehegatten können ein Verzeichnis des Anfangsvermögens erstellen, dessen Richtigkeit vermutet wird, und jeder kann dessen Wert durch Sachverständige prüfen lassen.
§ 1378 BGB → Ausgleichsforderung
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, hat letzterer Anspruch auf die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.
§ 1379 BGB → Auskunftspflicht
Ehepartner können Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, einschließlich Belegvorlage und Wertermittlung.
§ 1380 BGB → Anrechnung von Vorausempfängen
Zuwendungen eines Ehegatten werden auf die Ausgleichsforderung angerechnet, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist oder im Zweifel angenommen wird.
§ 1381 BGB → Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, wenn der Zugewinnausgleich grob unbillig wäre.
§ 1382 BGB → Stundung
Das Familiengericht kann auf Antrag eine Ausgleichsforderung stunden, wenn die sofortige Zahlung unzumutbar wäre und die Interessen gemeinschaftlicher Kinder berücksichtigt werden.
§ 1383 BGB → Übertragung von Vermögensgegenständen
Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände des Schuldners anordnen, um grobe Unbilligkeit zu vermeiden.
§ 1384 BGB → Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Bei Ehescheidung bestimmt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung.
§ 1385 BGB → Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann bei bestimmten Voraussetzungen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen.
§ 1386 BGB → Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wobei § 1385 entsprechend anzuwenden ist.
§ 1387 BGB → Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Für die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung gilt der Zeitpunkt der Antragstellung anstelle der Beendigung des Güterstands.
§ 1388 BGB → Eintritt der Gütertrennung
Mit der Rechtskraft der Entscheidung zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgt die Gütertrennung.
§ 1389 BGB → (weggefallen)
§ 145: „Wer einem anderen einen Vertragsabschluss anbietet, ist an sein Angebot gebunden, sofern er nicht etwas anderes bestimmt.
§ 1390 BGB → Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz für unentgeltliche Zuwendungen verlangen, die zur Benachteiligung des anderen Ehegatten erfolgten.
§§ 1408 bis 1519 regeln das vertragliche Güterrecht durch Ehevertrag. Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und den Güterstand ändern oder aufheben. Die Vorschriften behandeln die Gütertrennung (kein Zugewinnausgleich) und die Gütergemeinschaft (Bildung von Gesamtgut, Sondergut und Vorbehaltsgut). Sie regeln die Verwaltung, Haftung, Auseinandersetzung und Beendigung der Gütergemeinschaft sowie spezielle Formen wie die fortgesetzte Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach deutsch-französischem Abkommen. Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden.
§ 1408 BGB → Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Ehepartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln und den Güterstand ändern oder aufheben.
§ 1409 BGB → Beschränkung der Vertragsfreiheit
Der Güterstand ist nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht festlegbar.
§ 1410 BGB → Form
Der Ehevertrag wird nur wirksam, wenn er in Anwesenheit beider Parteien von einem Notar beurkundet wird.
§ 1411 BGB → Eheverträge Betreuter
Ein Betreuter benötigt zur Schließung eines Ehevertrags die Zustimmung seines Betreuers und gegebenenfalls die Genehmigung des Betreuungsgerichts.
§ 1412 BGB → Wirkungen gegenüber Dritten
Ehegatten können Einwendungen gegen Dritte aus einem Güterstandswechsel nur geltend machen, wenn der Dritte den Ehevertrag kannte oder grob fahrlässig ignorierte.
§ 1413 BGB → Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
Die Überlassung des Vermögens eines Ehegatten an den anderen kann nur durch Ehevertrag eingeschränkt werden, ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt jedoch zulässig.
§ 1414 BGB → Eintritt der Gütertrennung
Bei Ausschluss oder Aufhebung des gesetzlichen Güterstands tritt Gütertrennung ein, sofern der Ehevertrag nichts anderes bestimmt.
§ 1415 BGB → Vereinbarung durch Ehevertrag
Ehegatten, die Gütergemeinschaft durch Ehevertrag vereinbaren, unterliegen den nachfolgenden Regelungen.
§ 1416 BGB → Gesamtgut
Die Gütergemeinschaft begründet ein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, das auch während der Ehe erworbenes Vermögen umfasst.
§ 1417 BGB → Sondergut
Sondergut umfasst nicht übertragbare Gegenstände, die jeder Ehegatte selbständig für das Gesamtgut verwaltet.
§ 1418 BGB → Vorbehaltsgut
Vorbehaltsgut umfasst bestimmte Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten gehören und selbständig verwaltet werden.
§ 1419 BGB → Gesamthandsgemeinschaft
Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen oder Teilung verlangen, und Aufrechnung ist nur mit entsprechenden Forderungen möglich.
§ 1420 BGB → Verwendung zum Unterhalt
Einkünfte des Gesamtguts sind vorrangig für den Familienunterhalt vor denen des Vorbehalts- oder Sonderguts zu verwenden.
§ 1421 BGB → Verwaltung des Gesamtguts
Ehepartner regeln im Ehevertrag die Verwaltung des Gesamtguts, andernfalls erfolgt die gemeinschaftliche Verwaltung.
§ 1422 BGB → Inhalt des Verwaltungsrechts
Der verwaltende Ehegatte darf das Gesamtgut nutzen, darüber verfügen und Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen führen, ohne den anderen Ehegatten zu verpflichten.
§ 1423 BGB → Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Der verwaltende Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nicht über das Gesamtgut verfügen oder Verpflichtungen eingehen.
§ 1424 BGB → Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Der verwaltende Ehegatte benötigt die Einwilligung des anderen Ehegatten für Verfügungen über Grundstücke und eingetragene Schiffe im Gesamtgut.
§ 1425 BGB → Schenkungen
Der verwaltende Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, um Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken oder zu versprechen.
§ 1426 BGB → Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
Das Familiengericht kann die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn diese ohne ausreichenden Grund verweigert wird oder der Ehegatte verhindert ist.
§ 1427 BGB → Rechtsfolgen fehlender Einwilligung
Rechtsgeschäfte eines Ehegatten in der Gütergemeinschaft bedürfen der Einwilligung des anderen, andernfalls gelten besondere Widerrufsregelungen.
§ 1428 BGB → Verfügungen ohne Zustimmung
Der nicht verwaltende Ehegatte kann das Recht am Gesamtgut gerichtlich geltend machen, ohne dass der verwaltende Ehegatte mitwirken muss.
§ 1429 BGB → Notverwaltungsrecht
Kann der verwaltende Ehegatte wegen Krankheit oder Abwesenheit kein Rechtsgeschäft über das Gesamtgut vornehmen, darf der andere Ehegatte dies im eigenen Namen tun.
§ 1430 BGB → Ersetzung der Zustimmung des Verwalters
Verweigert der verwaltende Ehegatte die Zustimmung zu einem notwendigen Rechtsgeschäft, kann das Familiengericht diese Zustimmung ersetzen.
§ 1431 BGB → Selbständiges Erwerbsgeschäft
Die Zustimmung des verwaltenden Ehegatten zu Rechtsgeschäften des anderen Ehegatten im Erwerbsgeschäft ist unter bestimmten Bedingungen entbehrlich.
§ 1432 BGB → Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung
Der nicht verwaltende Ehegatte kann Erbschaften, Vermächtnisse und Inventare ohne Zustimmung des anderen Ehegatten annehmen oder ablehnen.
§ 1433 BGB → Fortsetzung eines Rechtsstreits
Ein Ehegatte kann ohne Zustimmung des anderen einen anhängigen Rechtsstreit während der Gütergemeinschaft fortsetzen.
§ 1434 BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Wird das Gesamtgut durch ein einseitiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten bereichert, ist die Bereicherung herauszugeben.
§ 1435 BGB → Pflichten des Verwalters
Der Ehegatte verwaltet das Gesamtgut, informiert den anderen Ehegatten und haftet für Verluste, die er schuldhaft verursacht.
§ 1436 BGB → Verwaltung durch einen Betreuer
Der Betreuer eines Ehegatten vertritt diesen in den Rechten und Pflichten aus der Verwaltung des Gesamtguts.
§ 1437 BGB → Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Gläubiger können aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen, während der verwaltende Ehegatte für Gesamtgutsverbindlichkeiten persönlich haftet.
§ 1438 BGB → Haftung des Gesamtguts
Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften nur bei Verwaltung, Zustimmung oder wirksamer Durchführung ohne Zustimmung des verwaltenden Ehegatten.
§ 1439 BGB → Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten aus einer Erbschaft, wenn der Erbe das Gesamtgut nicht verwaltet.
§ 1440 BGB → Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten des nicht verwaltenden Ehegatten, es sei denn, sie betreffen Erwerbsgeschäfte oder Sondergut.
§ 1441 BGB → Haftung im Innenverhältnis
Gesamtgutsverbindlichkeiten lasten auf dem Ehegatten, in dessen Person sie entstehen, auch bei Vorbehalts- oder Sondergut.
§ 1442 BGB → Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
Verbindlichkeiten des Sonderguts sind von der Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 ausgenommen, wenn sie aus Einkünften oder Erwerbsgeschäften resultieren.
§ 1443 BGB → Prozesskosten
Die Kosten eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten trägt derjenige, der nach allgemeinen Vorschriften dazu verpflichtet ist.
§ 1444 BGB → Kosten der Ausstattung eines Kindes
Gewährt der verwaltende Ehegatte einem Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, trägt er die Mehrkosten im Verhältnis zu seinem Partner.
§ 1445 BGB → Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut für sein Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Wert ersetzen, umgekehrt kann er Ersatz verlangen.
§ 1446 BGB → Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Ehegatten müssen ihre Verpflichtungen aus der Gütergemeinschaft erst nach deren Beendigung erfüllen, wobei bestimmte Ausnahmen gelten.
§ 1447 BGB → Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten
Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte durch die Verwaltung des anderen Ehegatten gefährdet sind.
§ 1448 BGB → Aufhebungsantrag des Verwalters
Der verwaltende Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut aufgrund von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten überschuldet ist.
§ 1449 BGB → Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Die Gütergemeinschaft wird mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben, künftig gilt Gütertrennung, die Dritten gegenüber gemäß § 1412 wirksam ist.
§ 1450 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich und sind gemeinsam zur Verfügung und Rechtsstreitigkeiten befugt; Willenserklärungen genügen einem Ehegatten.
§ 1451 BGB → Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
Ehegatten sind verpflichtet, gemeinsam Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinsamen Vermögens zu ergreifen.
§ 1452 BGB → Ersetzung der Zustimmung
Das Familiengericht kann die Zustimmung eines Ehegatten ersetzen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts verweigert wird.
§ 1453 BGB → Verfügung ohne Einwilligung
Ein Ehegatte benötigt die Einwilligung des anderen zur Verfügung über das Gesamtgut, andernfalls gelten besondere Vorschriften.
§ 1454 BGB → Notverwaltungsrecht
Ein Ehegatte kann im Falle von Krankheit oder Abwesenheit des anderen notwendige Rechtsgeschäfte für das Gesamtgut vornehmen, um Gefahren zu vermeiden.
§ 1455 BGB → Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Ehegatten können eigenständig Erbschaften annehmen oder ausschlagen, auf Pflichtteile verzichten und Rechte am Gesamtgut geltend machen.
§ 1456 BGB → Selbständiges Erwerbsgeschäft
Ein Ehegatte benötigt keine Zustimmung des anderen für Rechtsgeschäfte, die mit einem selbständigen Erwerbsgeschäft verbunden sind, wenn dieser eingewilligt hat.
§ 1457 BGB → Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Wird das Gesamtgut durch ein unzulässiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten bereichert, ist die Bereicherung herauszugeben.
§ 1458 BGB → (weggefallen)
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§ 1459 BGB → Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Gläubiger können aus dem Gesamtgut eines Ehegatten Befriedigung verlangen, wobei beide Ehegatten als Gesamtschuldner haften.
§ 1460 BGB → Haftung des Gesamtguts
Das Gesamtgut haftet für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften eines Ehegatten nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten oder bei wirksamen Geschäften.
§ 1461 BGB → Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten aus Erbschaft oder Vermächtnis, wenn diese als Vorbehalts- oder Sondergut erworben werden.
§ 1462 BGB → Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut
Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, außer bei bestimmten Erwerbsgeschäften oder Sondergutlasten.
§ 1463 BGB → Haftung im Innenverhältnis
Ehegatten haften für Gesamtgutsverbindlichkeiten, die in ihrer Person entstehen, einschließlich unerlaubter Handlungen und Rechtsstreitkosten.
§ 1464 BGB → Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
Verbindlichkeiten des Sonderguts, die aus Einkünften oder einem Erwerbsgeschäft resultieren, unterliegen nicht der Vorschrift des § 1463 Nr. 2, 3.
§ 1465 BGB → Prozesskosten
Die Kosten von Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten trägt der unterliegende Ehegatte, bei Dritten der klagende Ehegatte, sofern nicht anders geregelt.
§ 1466 BGB → Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes tragen die Elternteile im Verhältnis zueinander.
§ 1467 BGB → Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Ein Ehegatte ersetzt den Wert von Gesamtgut, das er in sein Vorbehalts- oder Sondergut verwendet, und kann Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
§ 1468 BGB → Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Ein Ehegatte schuldet dem anderen die Leistung aus der Gütergemeinschaft erst nach deren Beendigung, sofern nicht ausreichend Vorbehalts- oder Sondergut vorhanden ist.
§ 1469 BGB → Aufhebungsantrag
Ehegatten können die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn ihre Rechte durch das Verhalten des anderen erheblich gefährdet sind.
§ 1470 BGB → Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Die Gütergemeinschaft wird mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgehoben, künftig gilt Gütertrennung, Dritten gegenüber nach § 1412.
§ 1471 BGB → Beginn der Auseinandersetzung
Die Ehegatten regeln nach Beendigung der Gütergemeinschaft die Auseinandersetzung des Gesamtguts gemäß § 1419.
§ 1472 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts
Ehegatten verwalten bis zur Auseinandersetzung das Gesamtgut gemeinschaftlich und sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet.
§ 1473 BGB → Unmittelbare Ersetzung
Rechte und Ersatzansprüche, die zum Gesamtgut gehören, werden Teil des Gesamtguts, sobald sie rechtlich zugeordnet sind.
§ 1474 BGB → Durchführung der Auseinandersetzung
Ehegatten setzen sich ohne abweichende Vereinbarung nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
§ 1475 BGB → Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Ehegatten sind verpflichtet, Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, wobei Rückbehalt und Geldumsetzung zur Berichtigung erforderlich sind.
§ 1476 BGB → Teilung des Überschusses
Der nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gehört den Ehegatten zu gleichen Teilen.
§ 1477 BGB → Durchführung der Teilung
Der Überschuss der Gütergemeinschaft wird geteilt, während Ehegatten persönliche Gebrauchsgüter gegen Wertersatz übernehmen können.
§ 1478 BGB → Auseinandersetzung nach Scheidung
Nach einer Scheidung sind die Ehegatten berechtigt, den Wert ihrer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Vermögenswerte zurückzufordern.
§ 1479 BGB → Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung
Der Ehegatte, der die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragt, kann die Auseinandersetzung ab dem Zeitpunkt des Antrags verlangen.
§ 1480 BGB → Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten
Bei der Teilung des Gesamtguts haftet der Ehegatte als Gesamtschuldner persönlich, jedoch nur für die ihm zugeteilten Gegenstände.
§ 1481 BGB → Haftung der Ehegatten untereinander
Ehepartner haften im Rahmen der Gütergemeinschaft für Gesamtgutsverbindlichkeiten anteilig und sichern sich gegenseitig ab.
§ 1482 BGB → Eheauflösung durch Tod
Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut fällt bei Eheauflösung durch Tod in den Nachlass und wird nach allgemeinen Vorschriften beerbt.
§ 1483 BGB → Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Ehepartner können durch Vertrag die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen.
§ 1484 BGB → Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen, wobei bestimmte Erbschaftsvorschriften Anwendung finden.
§ 1485 BGB → Gesamtgut
Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft umfasst das eheliche Gesamtgut und das Vermögen des überlebenden Ehegatten aus dem Nachlass.
§ 1486 BGB → Vorbehaltsgut; Sondergut
Vorbehaltsgut und Sondergut des überlebenden Ehegatten umfasst das bisherige und neu erworbene Vermögen dieser Kategorien.
§ 1487 BGB → Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge
Die Rechte des überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge in der Gütergemeinschaft richten sich nach den Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft.
§ 1488 BGB → Gesamtgutsverbindlichkeiten
Gesamtgutsverbindlichkeiten umfassen die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie die des verstorbenen, die zur Gütergemeinschaft gehören.
§ 1489 BGB → Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
Der überlebende Ehegatte haftet persönlich für Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft, während Abkömmlinge nicht haften.
§ 1490 BGB → Tod eines Abkömmlings
Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, erben seine Nachkommen seinen Anteil; fehlen diese, erhalten ihn die übrigen Abkömmlinge oder der überlebende Ehegatte.
§ 1491 BGB → Verzicht eines Abkömmlings
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann durch Erklärung oder Vertrag auf seinen Anteil am Nachlass verzichten, wobei bestimmte Formvorschriften und Genehmigungen erforderlich sind.
§ 1492 BGB → Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte kann die Gütergemeinschaft durch Erklärung oder Vertrag aufheben, wobei bestimmte Formvorschriften zu beachten sind.
§ 1493 BGB → Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit der Wiederheirat oder Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten, unter bestimmten Bedingungen.
§ 1494 BGB → Tod des überlebenden Ehegatten
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehegatten oder dessen amtlicher Todeserklärung.
§ 1495 BGB → Aufhebungsantrag eines Abkömmlings
Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte oder Unterhaltsansprüche gefährdet sind.
§ 1496 BGB → Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung
Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft erfolgt mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung für alle Abkömmlinge.
§ 1497 BGB → Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung
Der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge setzen sich nach Beendigung der Gütergemeinschaft über das Gesamtgut auseinander.
§ 1498 BGB → Durchführung der Auseinandersetzung
Die Vorschriften zur Auseinandersetzung des Gesamtguts regeln die Stellung des überlebenden Ehegatten und der anteilsberechtigten Abkömmlinge.
§ 1499 BGB → Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte trägt die ihm obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten und übermäßige Ausstattungen an Abkömmlinge.
§ 1500 BGB → Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge
Anteilsberechtigte Abkömmlinge lassen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil anrechnen.
§ 1501 BGB → Anrechnung von Abfindungen
Der Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil wird bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und angerechnet.
§ 1502 BGB → Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten
Der überlebende Ehegatte kann das Gesamtgut oder einzelne Gegenstände gegen Wertausgleich übernehmen, jedoch nicht im Fall der Aufhebung der Gütergemeinschaft.
§ 1503 BGB → Teilung unter den Abkömmlingen
Anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen das Gesamtgut nach Erbanteilen, wobei Vorempfangene und Verzichtsabfindungen auszugleichen sind.
§ 1504 BGB → Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Anteilsberechtigte Abkömmlinge haften im Verhältnis ihrer Anteile an einem Gesamtgut gegenüber den Gesamtgutsgläubigern.
§ 1505 BGB → Ergänzung des Anteils des Abkömmlings
Die Vorschriften über den Pflichtteil gelten entsprechend bei Beendigung der Gütergemeinschaft für anteilsberechtigte Abkömmlinge.
§ 1506 BGB → Anteilsunwürdigkeit
Ein gemeinschaftlicher Abkömmling, der erbunwürdig ist, verliert auch seinen Anspruch auf den Anteil am Gesamtgut.
§ 1507 BGB → Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Das Nachlassgericht erteilt dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft.
§ 1508 BGB → § 1508
Der Paragraph ist weggefallen und hat somit keinen aktuellen Inhalt zur Zusammenfassung.
§ 1509 BGB → Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung
Ehegatten können durch letztwillige Verfügung die Fortsetzung der Gütergemeinschaft im Todesfall ausschließen, wenn sie bestimmte Berechtigungen haben.
§ 1510 BGB → Wirkung der Ausschließung
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, gelten die Regelungen des § 1482 entsprechend.
§ 1511 BGB → Ausschließung eines Abkömmlings
Ehegatten können durch letztwillige Verfügung einen gemeinsamen Abkömmling von der Gütergemeinschaft ausschließen, wobei dieser einen Pflichtteilsanspruch behält.
§ 1512 BGB → Herabsetzung des Anteils
Ehegatten können durch letztwillige Verfügung den Erbanteil eines Abkömmlings bei fortgesetzter Gütergemeinschaft bis zur Hälfte reduzieren.
§ 1513 BGB → Entziehung des Anteils
Ehegatten können durch letztwillige Verfügung den Pflichtteilsanspruch ihrer Abkömmlinge in der Gütergemeinschaft beschränken oder entziehen.
§ 1514 BGB → Zuwendung des entzogenen Betrags
Ehegatten können Beträge, die sie Abkömmlingen entziehen, auch durch letztwillige Verfügung einem Dritten zukommen lassen.
§ 1515 BGB → Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
Ehegatten können durch letztwillige Verfügung regeln, dass Abkömmlinge bei Erbteilung das Gesamtgut oder einzelne Gegenstände übernehmen dürfen.
§ 1516 BGB → Zustimmung des anderen Ehegatten
Die Verfügungen eines Ehegatten gemäß §§ 1511 bis 1515 bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten, die notariell beurkundet und unwiderruflich ist.
§ 1517 BGB → Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil
Ein Vertrag über den Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil am Gesamtgut erfordert die Zustimmung des anderen Ehegatten.
§ 1518 BGB → Zwingendes Recht
Anordnungen, die den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 widersprechen, sind durch Ehegatten nicht wirksam zu treffen.
§ 1519 BGB → Vereinbarung durch Ehevertrag
Ehegatten, die die Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren, unterliegen den entsprechenden Vorschriften des deutsch-französischen Abkommens von 2010.
Dieser Untertitel ist weggefallen und hat keinen Inhalt mehr.
BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de