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privatrecht:eheaufloesung_durch_tod
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Eheauflösung durch Tod

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1482 Eheauflösung durch Tod

§ 1482 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die erbrechtliche Behandlung des Gesamtgutsanteils beim Tod eines Ehegatten.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1482 Eheauflösung durch Tod
§ 1482 BGB

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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