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privatrecht:durchfuehrung_der_teilung
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Durchführung der Teilung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1477 Durchführung der Teilung

§ 1477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die konkrete Verteilung des Gesamtgutsüberschusses. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1477 (1) BGB → Teilungsmodus
Der Überschuss des Gesamtguts wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

§ 1477 (2) BGB → Übernahmerechte
Jeder Ehegatte kann persönliche und eingebrachte oder unentgeltlich erworbene Gegenstände gegen Wertersatz bevorzugt übernehmen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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