Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1477 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die konkrete Verteilung des Gesamtgutsüberschusses. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1477 (1) BGB → Teilungsmodus
Der Überschuss des Gesamtguts wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
§ 1477 (2) BGB → Übernahmerechte
Jeder Ehegatte kann persönliche und eingebrachte oder unentgeltlich erworbene Gegenstände gegen Wertersatz bevorzugt übernehmen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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