Die §§ 336–345 BGB regeln Draufgabe und Vertragsstrafe: Die Draufgabe bei Vertragsabschluss gilt als Zeichen des Vertragsschlusses und wird im Zweifel auf die geschuldete Leistung angerechnet oder bei Vertragsaufhebung zurückgegeben, wobei bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung oder Vertragsaufhebung durch den Geber der Empfänger die Draufgabe behalten und Schadensersatz verlangen darf. Die Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der Schuldner die Erfüllung schuldhaft verzögert oder nicht ordnungsgemäß erbringt, wobei der Gläubiger bei Nichterfüllung die Strafe statt der Erfüllung verlangen kann und diese als Mindestschaden gilt, während bei nicht gehöriger Erfüllung die Strafe neben der Erfüllung verlangt werden kann, wenn der Gläubiger sich dieses Recht vorbehalten hat. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann auf Antrag des Schuldners herabgesetzt werden, während ein unwirksames Strafversprechen auch die Unwirksamkeit der Verbindlichkeit zur Folge hat und der Schuldner die Beweislast für die Erfüllung trägt.
§ 336 BGB → Auslegung der Draufgabe
Eine Draufgabe bei Vertragsabschluss signalisiert dessen Vollzug, gilt jedoch nicht als Reugeld.
§ 337 BGB → Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Die Draufgabe wird im Zweifel auf die geschuldete Leistung angerechnet oder bei Vertragsaufhebung zurückgegeben.
§ 338 BGB → Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Wird die Leistung des Gebers unmöglich oder der Vertrag durch ihn aufgehoben, darf der Empfänger die Draufgabe behalten und Schadensersatz verlangen.
§ 339 BGB → Verwirkung der Vertragsstrafe
Die Strafe wird verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät oder die geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird.
§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
Der Gläubiger kann bei Nichterfüllung die verwirkte Strafe anstelle der Erfüllung verlangen und diese als Mindestschaden geltend machen.
§ 341 BGB → Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Der Gläubiger kann bei verspäteter oder mangelhafter Erfüllung die vereinbarte Strafe neben der Erfüllung verlangen, sofern er sich das Recht vorbehält.
§ 342 BGB → Andere als Geldstrafe
Wird eine andere Leistung als Geldstrafe versprochen, gelten die §§ 339 bis 341, und Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 343 BGB → Herabsetzung der Strafe
Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
§ 344 BGB → Unwirksames Strafversprechen
Ein Versprechen ist unwirksam, so dass auch eine vereinbarte Strafe bei Nichterfüllung dieser Unwirksamkeit unterliegt.
§ 345 BGB → Beweislast
Der Schuldner muss die Erfüllung seiner Verbindlichkeit beweisen, wenn er die Verwirkung der Strafe bestreitet.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
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