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Dienstvertrag und ähnliche Verträge (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 8)

Die §§ 611–630h BGB regeln Dienstverträge und Behandlungsverträge: Der zur Dienstleistung Verpflichtete schuldet die versprochenen Dienste, während der andere Teil die vereinbarte Vergütung zahlt, wobei besondere Regelungen für Arbeitsverhältnisse und Behandlungsverträge bestehen. Bei Behandlungsverträgen gelten spezielle Aufklärungs-, Dokumentations- und Einsichtsrechte sowie Regelungen zur Haftung und Beweislast.

Untertitel 1: Dienstvertrag

§ 611 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Der Dienstvertrag verpflichtet den Dienstverpflichteten zur Leistung der Dienste und den anderen Teil zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 611a BGB → Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur weisungsgebundenen Arbeit und den Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 611b BGB → (weggefallen)

§ 612 BGB → Vergütung
Eine Vergütung wird stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen Entgelt erwartet werden kann.

§ 612a BGB → Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, wenn dieser seine Rechte rechtmäßig ausübt.

§ 613 BGB → Unübertragbarkeit
Der zur Dienstleistung Verpflichtete muss die Dienste persönlich erbringen, und der Anspruch auf diese Dienste ist nicht übertragbar.

§ 613a BGB → Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Inhaber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wobei bestimmte Rechte und Pflichten für ein Jahr nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden dürfen.

§ 614 BGB → Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung wird nach Erbringung der Dienste oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte fällig.

§ 615 BGB → Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Der Dienstverpflichtete kann bei Annahmeverzug des Dienstberechtigten die vereinbarte Vergütung verlangen, muss jedoch Ersparnisse anrechnen.

§ 616 BGB → Vorübergehende Verhinderung
Der Dienstverpflichtete verliert seinen Vergütungsanspruch nicht bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung, muss jedoch Versicherungsleistungen anrechnen.

§ 617 BGB → Pflicht zur Krankenfürsorge
Der Dienstberechtigte hat bei Erkrankung des Verpflichteten in einem dauernden Dienstverhältnis für Verpflegung und Behandlung bis sechs Wochen zu sorgen, es sei denn, die Erkrankung ist selbstverschuldet.

§ 618 BGB → Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Der Dienstberechtigte hat für die Sicherheit und Gesundheit des Verpflichteten bei der Erbringung von Dienstleistungen zu sorgen.

§ 619 BGB → Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die Verpflichtungen des Dienstberechtigten aus §§ 617, 618 sind vertraglich nicht im Voraus aufhebbar oder beschränkbar.

§ 619a BGB → Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis nur bei eigenem Verschulden.

§ 620 BGB → Beendigung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder kann bei unbestimmter Dauer gemäß §§ 621 bis 623 gekündigt werden.

§ 621 BGB → Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses, das kein Arbeitsverhältnis ist, erfolgt fristgerecht je nach Vergütungsart und kann jederzeit erfolgen, wenn die Vergütung nicht zeitlich bemessen ist.

§ 622 BGB → Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse variieren je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und können durch Tarifverträge oder Einzelvereinbarungen abweichend geregelt werden.

§ 623 BGB → Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erfordert zur Wirksamkeit die Schriftform, während die elektronische Form unzulässig ist.

§ 624 BGB → Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
Ein Dienstverhältnis für die Lebenszeit oder länger als fünf Jahre kann nach fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

§ 625 BGB → Stillschweigende Verlängerung
Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Dienstzeit gilt als unbefristete Verlängerung, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird.

§ 626 BGB → Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Ein Dienstverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist.

§ 627 BGB → Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Die Kündigung eines Dienstverhältnisses ohne Arbeitscharakter ist zulässig, wenn der Dienstverpflichtete besondere Vertrauensdienste leistet.

§ 628 BGB → Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
Der Dienstverpflichtete kann anteilige Vergütung verlangen, es sei denn, die Kündigung beruht auf eigenem vertragswidrigem Verhalten.

§ 629 BGB → Freizeit zur Stellungssuche
Der Dienstberechtigte gewährt nach Kündigung eines Dienstverhältnisses auf Verlangen angemessene Zeit zur Suche nach einem neuen Job.

§ 630 BGB → Pflicht zur Zeugniserteilung
Der Verpflichtete kann bei Beendigung eines Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Leistungen verlangen.

Untertitel 2: Behandlungsvertrag

§ 630a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Behandelnden zur Durchführung der Behandlung und den Patienten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 630b BGB → Anwendbare Vorschriften
Die Vorschriften über das Dienstverhältnis gelten für das Behandlungsverhältnis, sofern nicht abweichende Regelungen bestehen.

§ 630c BGB → Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
Behandelnder und Patient müssen zur Behandlung zusammenarbeiten, wobei der Behandelnde umfassend über wesentliche Umstände zu informieren ist.

§ 630d BGB → Einwilligung
Die Einwilligung des Patienten ist vor medizinischen Maßnahmen erforderlich, es sei denn, er ist einwilligungsunfähig oder eine Patientenverfügung regelt dies.

§ 630e BGB → Aufklärungspflichten
Der Behandelnde muss den Patienten umfassend über alle wesentlichen Aspekte der medizinischen Maßnahme aufklären, um eine informierte Einwilligung zu ermöglichen.

§ 630f BGB → Dokumentation der Behandlung
Der Behandelnde führt eine Patientenakte, dokumentiert wesentliche Behandlungsschritte und bewahrt diese zehn Jahre auf.

§ 630g BGB → Einsichtnahme in die Patientenakte
Patienten haben das Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte und können elektronische Abschriften verlangen, wobei Erben und Angehörige unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Einsicht nehmen können.

§ 630h BGB → Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
Ein Behandlungsfehler wird vermutet, wenn ein beherrschbares Risiko zur Gesundheitsverletzung führt, wobei der Behandelnde Beweislast trägt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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