Die §§ 1018–1093 BGB des vierten Abschnitts von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Dienstbarkeiten als Belastungen von Grundstücken oder als beschränkte dingliche Rechte an Sachen. Die Vorschriften umfassen Grunddienstbarkeiten, die ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks belasten und dessen Eigentümer bestimmte Nutzungsrechte gewähren, den Nießbrauch als umfassendstes Nutzungsrecht an Sachen, Rechten oder ganzen Vermögen, wobei der Nießbraucher die Nutzungen zieht, aber die Substanz erhalten muss, sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht, die zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden und grundsätzlich unübertragbar sind. Die Regelungen erfassen die Bestellung, den Inhalt, die Ausübung sowie die Beendigung dieser Rechte.
Titel 1 §§ 1018-1029 → Grunddienstbarkeiten
Regelt Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen mit Nutzungsrechten und Beschränkungen.
Titel 2 §§ 1030-1089 → Nießbrauch
Regelt umfassendes Nutzungsrecht an Sachen, Rechten und Vermögen mit Substanzerhaltungspflicht.
Titel 3 §§ 1090-1093 → Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Regelt persönliche Nutzungsrechte wie Wohnungsrecht zugunsten bestimmter Personen.
BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.
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