§ 1843 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Hinterlegung sonstiger Wertpapiere an.
Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Wertpapiere des Betreuten sind grundsätzlich im Depot oder Schließfach eines Kreditinstituts zu verwahren, soweit dies zur Sicherung des Vermögens erforderlich ist.
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