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privatrecht:depotverwahrung_und_hinterlegung_von_wertpapieren_schliessfach_fuer_sonstige_wertpapiere

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Schließfach für sonstige Wertpapiere

§ 1843 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet die Hinterlegung sonstiger Wertpapiere an.

siehe auch

§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Wertpapiere des Betreuten sind grundsätzlich im Depot oder Schließfach eines Kreditinstituts zu verwahren, soweit dies zur Sicherung des Vermögens erforderlich ist.

privatrecht/depotverwahrung_und_hinterlegung_von_wertpapieren_schliessfach_fuer_sonstige_wertpapiere.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1