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Depotverwahrung von Wertpapieren

§ 1843 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Depotverwahrung von Wertpapieren des Betreuten.

§ 1843 (1) BGB

Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder Sammelverwahrung verwahren zu lassen.

siehe auch

§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Wertpapiere des Betreuten sind grundsätzlich im Depot oder Schließfach eines Kreditinstituts zu verwahren, soweit dies zur Sicherung des Vermögens erforderlich ist.

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