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privatrecht:depotverwahrung_und_hinterlegung_von_wertpapieren_ausnahme_von_verwahrungspflichten

finanzcheck24.de

Ausnahme von Verwahrungspflichten

§ 1843 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lässt Ausnahmen von Verwahrungspflichten zu.

§ 1843 (3) BGB

Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.

siehe auch

§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Wertpapiere des Betreuten sind grundsätzlich im Depot oder Schließfach eines Kreditinstituts zu verwahren, soweit dies zur Sicherung des Vermögens erforderlich ist.

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