§ 1843 (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lässt Ausnahmen von Verwahrungspflichten zu.
Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht geboten ist.
§ 1843 BGB → Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
Wertpapiere des Betreuten sind grundsätzlich im Depot oder Schließfach eines Kreditinstituts zu verwahren, soweit dies zur Sicherung des Vermögens erforderlich ist.
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