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Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren

§ 1843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren des Betreuten. Er konkretisiert die sichere Verwahrung von Kapitalanlagen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1843 (1) BGB → Depotverwahrung von Wertpapieren
Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes sind vom Betreuer in Einzel- oder Sammelverwahrung bei einem Kreditinstitut zu halten.

§ 1843 (2) BGB → Schließfach für sonstige Wertpapiere
Andere Wertpapiere des Betreuten sind in einem Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.

§ 1843 (3) BGB → Ausnahme von Verwahrungspflichten
Depotverwahrung oder Hinterlegung sind entbehrlich, wenn sie nach Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens nicht geboten sind.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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