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privatrecht:darlehensvertrag_finanzierungshilfen_und_ratenlieferungsvertraege_zwischen_einem_unternehmer_und_einem_verbraucher

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Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 3)

Die §§ 488–515 BGB regeln Darlehensverträge und Finanzierungshilfen: Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung, der zurückzuzahlen ist, wobei für Verbraucherdarlehensverträge besondere Schutzvorschriften mit umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten, Schriftform, Widerrufsrecht und Kündigungsrechten gelten. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen bestehen noch strengere Anforderungen mit Beratungspflichten, Kreditwürdigkeitsprüfung und besonderen Informationspflichten. Für entgeltliche Finanzierungshilfen (Zahlungsaufschub, Ratenzahlungsvereinbarungen, Finanzierungsleasingverträge) und Ratenlieferungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten die Verbraucherdarlehensvorschriften entsprechend. Besondere Regelungen bestehen für unentgeltliche Darlehen und Finanzierungshilfen.

Untertitel 1: Darlehensvertrag

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 488 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber zur Bereitstellung eines Geldbetrags und den Darlehensnehmer zur Zinszahlung und Rückzahlung.

§ 489 BGB → Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer kann Darlehensverträge unter bestimmten Bedingungen und Fristen kündigen, wobei das Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.

§ 490 BGB → Außerordentliches Kündigungsrecht
Der Darlehensgeber kann bei wesentlichen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers den Vertrag fristlos kündigen.

Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

§ 491 BGB → Verbraucherdarlehensvertrag
Die Vorschriften regeln die Anwendbarkeit von Verbraucherdarlehensverträgen, einschließlich Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

§ 491a BGB → Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer umfassend über den Verbraucherdarlehensvertrag informieren und Erläuterungen zu den Vertragsinhalten geben.

§ 492 BGB → Schriftform, Vertragsinhalt
Verbraucherdarlehensverträge sind schriftlich abzuschließen und müssen bestimmte Angaben enthalten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt werden.

§ 492a BGB → Kopplungsgeschäfte
Der Darlehensgeber darf den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen nicht von dem Erwerb weiterer Finanzprodukte abhängig machen.

§ 492b BGB → Zulässige Kopplungsgeschäfte
Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber bestimmte Bedingungen für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags stellt.

§ 493 BGB → Informationen während des Vertragsverhältnisses
Der Darlehensgeber informiert den Darlehensnehmer über Sollzinsänderungen, Vertragsfortführungen und vorzeitige Rückzahlungen gemäß festgelegten Fristen und Bedingungen.

§ 494 BGB → Rechtsfolgen von Formmängeln
Verbraucherdarlehensverträge sind nichtig bei Formmängeln oder fehlenden Angaben, es gelten jedoch Anpassungen bei Zins- und Kostenangaben.

§ 495 BGB → Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Der Darlehensnehmer hat bei Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht, das unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sein kann.

§ 496 BGB → Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
Vereinbarungen, die dem Darlehensnehmer die Geltendmachung von Einwendungen gegen Abtretungsgläubiger verwehren, sind unwirksam.

§ 497 BGB → Verzug des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer hat bei Zahlungsverzug Verzugszinsen zu zahlen, die gesondert verbucht werden und bestimmten Regelungen unterliegen.

§ 498 BGB → Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

§ 499 BGB → Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
In Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sind bestimmte Kündigungsrechte des Darlehensgebers unwirksam und unterliegen strengen Informationspflichten.

§ 500 BGB → Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer kann Verbraucherdarlehensverträge ohne Frist kündigen und Verbindlichkeiten jederzeit vorzeitig erfüllen, unter bestimmten Bedingungen.

§ 501 BGB → Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
Die Gesamtkosten eines Verbraucherdarlehens ermäßigen sich bei vorzeitiger Rückzahlung um die verbleibenden Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten.

§ 502 BGB → Vorfälligkeitsentschädigung
Der Darlehensgeber kann bei vorzeitiger Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 503 BGB → Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
Der Darlehensnehmer kann bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung die Umwandlung in die Landeswährung verlangen, wenn der Wechselkurs um mehr als 20 Prozent gestiegen ist.

§ 504 BGB → Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer regelmäßig über Kontoinformationen informieren, wobei bestimmte Vorschriften nicht anwendbar sind.

§ 504a BGB → Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
Der Darlehensgeber muss bei übermäßiger Inanspruchnahme einer Überziehungsmöglichkeit eine Beratung zu Alternativen anbieten und dokumentieren.

§ 505 BGB → Geduldete Überziehung
Ein Unternehmer muss bei Verträgen über laufende Konten mit Verbrauchern Entgelte und Überziehungsdetails auf dauerhaften Datenträgern bereitstellen.

§ 505a BGB → Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Der Darlehensgeber prüft die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor Vertragsabschluss und bei Erhöhung des Nettodarlehensbetrags.

§ 505b BGB → Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen erfordert umfassende, angemessene Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers.

§ 505c BGB → Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Darlehensgeber müssen bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anwenden und die Unabhängigkeit der Gutachter sicherstellen.

§ 505d BGB → Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Verstößt der Darlehensgeber gegen die Kreditwürdigkeitsprüfung, mindern sich die Sollzinsen und der Darlehensnehmer kann fristlos kündigen.

§ 505e BGB → Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz erlassen gemeinsam Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Untertitel 2: Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 506 BGB → Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe
Die Vorschriften über Verbraucherdarlehen gelten entsprechend für entgeltliche Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

§ 507 BGB → Teilzahlungsgeschäfte
Teilzahlungsgeschäfte sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gültig, insbesondere bei Einhaltung der Schriftform und vollständiger Informationspflichten.

§ 508 BGB → Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
Der Unternehmer kann bei Zahlungsverzug des Verbrauchers nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Teilzahlungsgeschäft zurücktreten.

§ 509 BGB → (weggefallen)

Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 510 BGB → Ratenlieferungsverträge
Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern bedürfen schriftlicher Form bei bestimmten Liefer- und Zahlungsmodalitäten, wobei dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.

Untertitel 4: Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 511 BGB → Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Der Darlehensgeber informiert den Darlehensnehmer vor der Beratung über relevante Details und prüft dessen Bedürfnisse zur Empfehlung geeigneter Darlehensprodukte.

Untertitel 5: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer

§ 512 BGB → Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig.

§ 513 BGB → Anwendung auf Existenzgründer
Die §§ 491 bis 512 finden Anwendung auf natürliche Personen, die Darlehen oder Finanzierungshelfen für gewerbliche Tätigkeiten beantragen, mit Ausnahmen.

Untertitel 6: Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 514 BGB → Unentgeltliche Darlehensverträge
Unentgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher unterliegen bestimmten Vorschriften und dem Widerrufsrecht des Verbrauchers.

§ 515 BGB → Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher unentgeltlich einen Zahlungsaufschub oder Finanzierungshilfe, gelten § 514 sowie §§ 358 bis 360 entsprechend.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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