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privatrecht:buergschaft

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Bürgschaft (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 20)

Die §§ 765–778 BGB regeln die Bürgschaft: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen, wobei die Bürgschaft schriftlich zu erklären ist und der Bürge grundsätzlich nur bei erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner haftet (Einrede der Vorausklage). Besondere Regelungen gelten für die Höchstbetragsbürgschaft und das Erlöschen der Bürgschaft.

§ 765 BGB → Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
Der Bürge verpflichtet sich, für die Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen, auch für zukünftige oder bedingte Verbindlichkeiten.

§ 766 BGB → Schriftform der Bürgschaftserklärung
Die Bürgschaftserklärung bedarf der Schriftform, elektronische Formen sind unzulässig, die Form wird durch Erfüllung geheilt.

§ 767 BGB → Umfang der Bürgschaftsschuld
Die Bürgschaft des Bürgen bleibt an die Hauptverbindlichkeit gebunden, unabhängig von Änderungen durch den Hauptschuldner.

§ 768 BGB → Einreden des Bürgen
Der Bürge kann Einreden des Hauptschuldners geltend machen, verliert diese jedoch nicht bei Verzicht des Hauptschuldners.

§ 769 BGB → Mitbürgschaft
Mehrere Bürgschaftsverpflichtete haften als Gesamtschuldner für dieselbe Verbindlichkeit, unabhängig von der Art der Übernahme.

§ 770 BGB → Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Hauptschuldner Anfechtungsrechte oder Aufrechnungsansprüche hat.

§ 771 BGB → Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann die Zahlung verweigern, bis der Gläubiger erfolglos Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat.

§ 772 BGB → Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers
Die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners erfolgt vorrangig an seinem Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung.

§ 773 BGB → Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen, wenn der Bürge darauf verzichtet oder bestimmte Bedingungen bezüglich des Hauptschuldners vorliegen.

§ 774 BGB → Gesetzlicher Forderungsübergang
Die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner geht auf den Bürgen über, wenn dieser den Gläubiger befriedigt.

§ 775 BGB → Anspruch des Bürgen auf Befreiung
Der Bürge kann unter bestimmten Bedingungen Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn sich die Situation des Hauptschuldners verschlechtert.

§ 776 BGB → Aufgabe einer Sicherheit
Gibt der Gläubiger ein Vorzugsrecht oder Pfandrecht auf, wird der Bürge insoweit von seiner Verpflichtung befreit.

§ 777 BGB → Bürgschaft auf Zeit
Der Bürge wird nach Ablauf einer bestimmten Zeit von der Verbindlichkeit frei, sofern der Gläubiger rechtzeitig handelt und die Anzeige macht.

§ 778 BGB → Kreditauftrag
Der Beauftragte haftet dem Dritten als Bürge für Verbindlichkeiten aus einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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