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privatrecht:buergerliches_gesetzbuch_buch_1_abschnitt_1

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Personen (BGB Buch 1, Abschnitt 1)

Die §§ 1–89 BGB des ersten Abschnitts von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln die Rechtsstellung natürlicher und juristischer Personen. Sie bestimmen die Rechts fähigkeit, den Eintritt der Volljährigkeit, den Wohnsitz, das Namensrecht sowie die Definition von Verbrauchern und Unternehmern. Zudem regeln sie juristische Personen einschließlich Vereine und Stiftungen mit ihren Gründungsvoraussetzungen, Verfassung, Vertretung und Beendigung. Die Vorschriften legen fest, wer Träger von Rechten und Pflichten im Zivilrecht sein kann und wie diese Rechtsstellung begründet, verändert und beendet wird.

Titel 1 §§ 3-6 → Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Regelt Rechtsfähigkeit, Volljährigkeit, Wohnsitz, Namensrecht sowie Verbraucher- und Unternehmerbegriff.

Titel 2 §§ 61-63 → Juristische Personen
Regelt juristische Personen, Vereine und Stiftungen mit Rechtsfähigkeit und Verfassung.

siehe auch

BGB, Buch 1 → Allgemeiner Teil
Regelt grundlegende Bestimmungen des Zivilrechts.

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