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privatrecht:buchersitzung

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Buchersitzung

§ 900 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt die Buchersitzung ein, durch die langjährige, grundbuchgestützte Besitzlagen zu Eigentum oder anderen Rechten erstarken können. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 900 (1) BGB → Buchersitzung des Eigentums
Wer 30 Jahre als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und im Eigenbesitz ist, erwirbt das Eigentum durch Buchersitzung, wobei ein eingetragener Widerspruch den Fristlauf hemmt.

§ 900 (2) BGB → Buchersitzung anderer Rechte
Die Regeln der Buchersitzung gelten entsprechend für andere, zum Besitz berechtigende oder besitzgeschützte Rechte, deren Rang sich nach der Eintragung bestimmt.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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