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privatrecht:bindung_an_den_antrag

Bindung an den Antrag

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 3: Vertrag § 145 Bindung an den Antrag
§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

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