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+ | ====== Bildnisse in höherem Interesse der Kunst ====== | ||
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+ | **§ 23 (1) Nr. 4 KUG** | ||
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+ | Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. | ||
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+ | § 23 (1) Nr. 1 KUG -> [[Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte]] \\ | ||
+ | § 23 (1) Nr. 2 KUG -> [[Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit]] \\ | ||
+ | § 23 (1) Nr. 3 KUG -> [[Bilder von Versammlungen, | ||
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+ | § 23 (2) KUG -> [[Einschränkung der Abbildungsfreiheit bei berechtigtem Interesse des Abgebildeten]] | ||
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+ | § 22 KUG -> [[Recht am eigenen Bild]] | ||
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+ | Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG sind erfüllt, wenn die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst dient. Eine Verbreitung des Bildnisses liegt vor bei einer Weitergabe (insbesondere) körperlicher Exemplare des Bildnisses, eine Zurschaustellung bei dessen Sichtbarmachung für die Öffentlichkeit.((BGH, | ||
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+ | Die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses dient einem Interesse der Kunst, wenn sie zu einem der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG [-> [[Grundrecht: | ||
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+ | Es ist nicht erforderlich, | ||
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+ | Auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG kann sich allerdings nicht berufen, wer keinen dem Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfallenden Zweck verfolgt, sondern durch Verwertung des Bildnisses eines anderen zu Werbezwecken allein sein Geschäftsinteresse befriedigen will.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. vgl. RT-Verhandl. 11-II 1905/06 Nr. 30, S. 1540; Götting in Schricker/ | ||
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+ | Dabei ist jedoch zu beachten, dass auch die Werbung für ein Kunstwerk - ebenso wie das Kunstwerk selbst - den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in ihrem sogenannten Wirkbereich genießt.((BGH, | ||
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+ | Ein Überwiegen wirtschaftlicher gegenüber künstlerischen Zwecken schließt den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG nicht aus((so aber wohl VerfGH Berlin, NJW-RR 2007, 1686, 1688 [juris Rn. 42] mwN; OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Sofern der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG eröffnet ist, erfordert die Beurteilung, | ||
+ | - revisionsrechtlich voll zu überprüfende - Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Interesse, ein in ihrer Verantwortung aufgeführtes Kunstwerk zu vermarkten. Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt.((BGH, | ||
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+ | Ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG wird verletzt, wenn der Abbildung ein - bei der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG noch nicht berücksichtigter - eigenständiger Verletzungsgehalt innewohnt, beispielsweise durch die Art ihrer Gewinnung oder Darstellung.((BGH, | ||
+ | 10. März 2009 - VI ZR 261/07, GRUR 2009, 584 Rn. 15; BGH, NJW 2012, 763 Rn. 30; BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 449/19, GRUR 2021, 106 Rn. 27)) | ||
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+ | Soweit eine Bildnisverwendung mit einer Wortäußerung zusammentrifft, | ||
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+ | Die Sinndeutung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.((BGH, | ||
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+ | Auszugehen ist vom Wortlaut der Äußerung, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann. Darüber hinaus muss der Gesamtzusammenhang, | ||
+ | Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, | ||
+ | der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.((BGH, | ||
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+ | An einer geschlossenen, | ||
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+ | Der Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, der darauf abstellt, ob die Verbreitung oder Schaustellung des Bildnisses - nicht das Bildnis selbst - einem höheren Interesse der Kunst dient, schließt eine Verwendung des Bildnisses für ein anderes Kunstwerk ohne Weiteres ein. Es kommt auch nicht darauf an, ob das andere Kunstwerk von demselben Künstler stammt, der das Bildnis gefertigt hat.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner; m.V.a. Specht in Dreier/ | ||
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+ | Vor dem Hintergrund des weiten Schutzbereichs der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist auch die Bewerbung des anderen Kunstwerks vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass | ||
+ | der Senat in seiner Entscheidung " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG -> [[Grundrecht: | ||
+ | |||
+ | -> [[Grundrecht: | ||
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