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+ | Wird eine Person durch eine andere Person dargestellt [-> [[Recht am eigenen Bild]]], ist die Darstellung (erst) dann als Bildnis der dargestellten Person anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder " | ||
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+ | Im Fall der als solche erkennbaren Darstellung einer Person durch einen | ||
+ | Schauspieler steht der [[Bildnisschutz]] dem Schauspieler zu, der in diesem Fall | ||
+ | auch in seiner Rolle noch " | ||
+ | bleibt.((BGH, | ||
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+ | Dabei reicht es aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.((BGH, | ||
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+ | Dabei ist nicht von Bedeutung, auf welchen Merkmalen des äußeren Erscheinungsbilds dieser Eindruck beruht; er muss sich nicht aus den Gesichtszügen, | ||
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+ | Auch die Beifügung des Namens der dargestellten Person kann dazu beitragen.((BGH, | ||
+ | - Spielgefährtin)) | ||
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+ | Für die Annahme eines Bildnisses der dargestellten Person reicht es in solchen Fällen aus, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums glaubt, es handele sich um die dargestellte Person.((BGH, | ||
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+ | In einem solchen Fall kann sich allenfalls die tatsächlich, | ||
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+ | Die Werbung für eine Show, in der Lieder einer prominenten Sängerin von einer ihr täuschend ähnlich sehenden Darstellerin nachgesungen werden, mit einem Bildnis der Darstellerin, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 23 KunstUrhG -> [[Abbildungsfreiheit]] |
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