Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:bezugnahme_auf_die_eintragungsbewilligung
KIerzeugt oder bearbeitet

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 3: Sachenrecht Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung

§ 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt zur inhaltlichen Konkretisierung eines belastenden Grundstücksrechts die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder bestimmte Voreintragungen.

§ 874 BGB

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

privatrecht/bezugnahme_auf_die_eintragungsbewilligung.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge