Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erlaubt zur inhaltlichen Konkretisierung eines belastenden Grundstücksrechts die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung oder bestimmte Voreintragungen.
Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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