§ 327k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers bei Mängeln an digitalen Produkten innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327k (1) BGB → Vermutung der Mangelhaftigkeit
Zeigt sich innerhalb eines Jahres ein abweichender Zustand, wird Mangelhaftigkeit bei Bereitstellung vermutet.
§ 327k (2) BGB → Vermutung der Mangelhaftigkeit
Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird ein abweichender Zustand während der Bereitstellung als Mangel vermutet.
§ 327k (3) BGB → Ausschluss der Vermutungen bei Mitwirkungspflicht
Die Vermutungen gelten nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers inkompatibel ist oder Mitwirkung fehlt.
§ 327k (4) BGB → Informationspflicht des Unternehmers
Die Anwendung von Absatz 3 setzt eine klare und verständliche Information des Verbrauchers durch den Unternehmer voraus.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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