§ 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Führung der Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde. Er bestimmt Voraussetzungen, Aufgabenübertragung und Grenzen dieser institutionellen Betreuung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1818 (1) BGB → Betreuungsverein als Betreuer
Auf Wunsch des Volljährigen oder bei unzureichender Betreuung durch natürliche Personen bestellt das Gericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, sofern dieser einwilligt.
§ 1818 (2) BGB → Aufgabenübertragung im Verein
Der Betreuungsverein überträgt die Betreuung einzelnen Personen unter Beachtung der Vorschläge des Volljährigen und informiert das Gericht zeitnah über die beauftragte Person und spätere Wechsel.
§ 1818 (3) BGB → Mitteilung bei ausreichender Betreuung
Erkennt der Betreuungsverein, dass der Volljährige durch natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, muss er dies dem Gericht mitteilen.
§ 1818 (4) BGB → Betreuungsbehörde als Betreuer
Kann der Volljährige weder durch natürliche Personen noch durch einen Betreuungsverein ausreichend betreut werden, bestellt das Gericht die Betreuungsbehörde zum Betreuer, auf die die Mitteilungspflichten entsprechend Anwendung finden.
§ 1818 (5) BGB → Ausschluss bei Sterilisation
Entscheidungen über die Einwilligung in eine Sterilisation dürfen weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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