§ 1834 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bestimmung von Umgang und Aufenthalt des Betreuten. Er begrenzt die Eingriffsbefugnisse des Betreuers und weist Konflikte dem Betreuungsgericht zu. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1834 (1) BGB → Bestimmung des Umgangs
Der Betreuer darf den Umgang des Betreuten mit anderen Personen nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht oder ihm eine konkrete erhebliche Gefährdung droht.
§ 1834 (2) BGB → Bestimmung des Aufenthalts
Die Aufenthaltsbestimmung umfasst das Recht, den Aufenthaltsort des Betreuten verbindlich zu bestimmen und gegebenenfalls seine Herausgabe zu verlangen.
§ 1834 (3) BGB → Gerichtliche Entscheidung bei Streit
Über Streitigkeiten zur Umgangs- oder Aufenthaltsbestimmung des Betreuten entscheidet auf Antrag das Betreuungsgericht.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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