§ 317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 317 (1) BGB → Bestimmung nach billigem Ermessen durch Dritten
Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, erfolgt sie im Zweifel nach billigem Ermessen.
§ 317 (2) BGB → Bestimmung durch mehrere Dritte
Bei mehreren bestimmenden Dritten ist im Zweifel Übereinstimmung erforderlich, bei Summen gilt die Durchschnittssumme.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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