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privatrecht:bestimmung_der_gegenleistung

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Bestimmung der Gegenleistung

§ 316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, wem die Bestimmung der Gegenleistung zusteht, wenn deren Umfang nicht bestimmt ist.

§ 316 BGB

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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