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Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nach Beendigung der Betreuung

§ 1874 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die vorläufige Besorgung von Angelegenheiten nach Betreuungsende. Er verhindert Schutzlücken bis zur Übernahme durch den Betreuten oder Erben. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1874 (1) BGB → Fortführung bis Kenntnis
Der Betreuer darf die Angelegenheiten des Betreuten bis zur Kenntnis von der Beendigung der Betreuung weiter besorgen, Dritte können sich darauf aber nicht berufen, wenn sie die Beendigung kennen oder kennen müssen.

§ 1874 (2) BGB → Dringende Angelegenheiten nach Tod
Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, muss der Betreuer dringende Angelegenheiten im Rahmen seines Aufgabenkreises bis zur Handlungsfähigkeit des Erben besorgen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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