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Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte

§ 486a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Zahlungsmodalitäten und Kündigungsrechte bei Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte. Die Norm schreibt einen Ratenzahlungsplan vor und gewährt dem Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht ab dem zweiten Teilbetrag. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 486a (1) BGB → Ratenzahlungsplan und Zahlungsaufforderung
Bei langfristigen Urlaubsprodukten ist der im Formblatt vorgesehene Ratenzahlungsplan zwingend, und der Unternehmer darf jährliche Teilbeträge nur nach rechtzeitiger schriftlicher Zahlungsaufforderung mindestens zwei Wochen vor Fälligkeit verlangen.

§ 486a (2) BGB → Kündigungsrecht ab zweitem Teilbetrag
Ab dem für den zweiten Teilbetrag vorgesehenen Zeitpunkt kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum jeweiligen Fälligkeitstermin kündigen.

siehe auch

BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.

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