§ 312j der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt besondere Pflichten von Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Die Norm bestimmt u.a., welche Informationen vor Abgabe der Bestellung hervorgehoben bereitzustellen sind, wie die Bestellsituation (Buttonlösung) zu gestalten ist und welche Rechtsfolgen bei Verstößen eintreten.
Die Regelungen in § 312j BGB dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher und sind richtlinienkonform auszulegen.1)
§ 312j (1) BGB → Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel angeben
Spätestens zu Beginn des Bestellvorgangs klar angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
§ 312j (2) BGB → Hervorgehobene Vorab-Informationen vor Abgabe der Bestellung
Unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5–7, 8, 14 und 15 EGBGB genannten Informationen klar, verständlich und hervorgehoben bereitstellen.
§ 312j (3) BGB → Buttonlösung und ausdrückliche Zahlungspflicht-Bestätigung
Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätigt; Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen„ oder einer gleichwertig eindeutigen Formulierung.
§ 312j (4) BGB → Rechtsfolge: Vertragsschluss nur bei Erfüllung der Buttonpflicht
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Pflicht aus Absatz 3 erfüllt ist.
§ 312j (5) BGB → Ausnahme: ausschließlich individuelle Kommunikation; Finanzdienstleistungen
Absätze 2–4 gelten nicht bei ausschließlich individueller Kommunikation; Pflichten aus Abs. 1 und 2 gelten nicht für Finanzdienstleistungs-Webseiten/-verträge.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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