Die §§ 854–872 BGB des ersten Abschnitts von Buch 3 [→ Sachenrecht] des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln den Besitz als tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Sie bestimmen den Erwerb des Besitzes durch Erlangung tatsächlicher Gewalt oder durch Einigung, die Beendigung des Besitzes bei Aufgabe oder Verlust der Gewalt, die Vererblichkeit des Besitzes sowie den Schutz des Besitzers gegen verbotene Eigenmacht. Weiter normieren sie die Rechte zur Selbsthilfe, Ansprüche bei Besitzentziehung oder -störung, den Besitzschutz für Teil- und Mitbesitzer sowie das Verfolgungsrecht. Zudem behandeln sie den mittelbaren Besitz durch Rechtsverhältnisse wie Nießbrauch oder Pfandrecht, dessen Übertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, mehrstufigen mittelbaren Besitz sowie den Eigenbesitz als Besitz im Bewusstsein des Eigentums.
§ 854 BGB → Erwerb des Besitzes
Der Besitz einer Sache wird durch tatsächliche Gewalt und Einigung zwischen bisherigem Besitzer und Erwerber erlangt.
§ 855 BGB → Besitzdiener
Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag eines anderen ausübt, ist nicht Besitzer, sondern der Auftraggeber bleibt Besitzer.
§ 856 BGB → Beendigung des Besitzes
Der Besitz endet, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder verliert, nicht jedoch bei vorübergehender Verhinderung.
§ 857 BGB → Vererblichkeit
Der Besitz eines Erblassers geht mit dessen Tod auf den Erben über.
§ 858 BGB → Verbotene Eigenmacht
Wer ohne Willen des Besitzers dessen Besitz entzieht oder stört, handelt widerrechtlich; fehlerhafter Besitz ist von Nachfolgern zu akzeptieren, wenn sie Erben sind oder Kenntnis haben.
§ 859 BGB → Selbsthilfe des Besitzers
Der Besitzer darf sich gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt wehren und verlorenen Besitz zurückerlangen.
§ 860 BGB → Selbsthilfe des Besitzdieners
Derjenige, der die tatsächliche Gewalt für den Besitzer ausübt, kann die ihm nach § 859 zustehenden Rechte ausüben.
§ 861 BGB → Anspruch wegen Besitzentziehung
Der Besitzer kann die Wiedereinräumung seines Besitzes von dem fehlerhaft Besitzenden verlangen, es sei denn, der Besitz war ebenfalls fehlerhaft.
§ 862 BGB → Anspruch wegen Besitzstörung
Der Besitzer kann bei Störungen durch verbotene Eigenmacht Beseitigung und Unterlassung vom Störer verlangen, es sei denn, er besitzt fehlerhaft.
§ 863 BGB → Einwendungen des Entziehers oder Störers
Ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme einer Handlung kann zur Behauptung verwendet werden, dass die Störung des Besitzes keine verbotene Eigenmacht ist.
§ 864 BGB → Erlöschen der Besitzansprüche
Ein Anspruch aus verbotener Eigenmacht erlischt nach einem Jahr, wenn er nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wird.
§ 865 BGB → Teilbesitz
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 schützen auch Teilbesitzer von Sachen, wie separaten Wohnräumen oder anderen Räumen.
§ 866 BGB → Mitbesitz
Besitzt mehrere eine Sache gemeinschaftlich, erfolgt kein Besitzschutz hinsichtlich der individuellen Nutzungsgrenzen.
§ 867 BGB → Verfolgungsrecht des Besitzers
Der Grundstücksbesitzer muss die Aufsuchung und Wegschaffung einer fremden Sache gestatten, kann aber Schadensersatz verlangen und Sicherheit fordern.
§ 868 BGB → Mittelbarer Besitz
Der mittelbare Besitz wird durch das Verhältnis eines Nießbrauchers, Pfandgläubigers oder ähnlicher Personen zum Eigentümer begründet.
§ 869 BGB → Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Der mittelbare Besitzer kann bei verbotener Eigenmacht Ansprüche auf Besitzwiederherstellung und Zugang zur Sache geltend machen.
§ 870 BGB → Übertragung des mittelbaren Besitzes
Der mittelbare Besitz wird durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an einen anderen übertragen.
§ 871 BGB → Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem bestimmten Verhältnis, wird auch der Dritte zum mittelbaren Besitzer.
§ 872 BGB → Eigenbesitz
Eigenbesitzer ist, wer eine Sache besitzt und diese als sein Eigentum ansieht.
BGB, Buch 3 → Sachenrecht
Regelt die dinglichen Rechte an Sachen.
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