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— | privatrecht:beseitigungsanspruch [2023/07/25 08:29] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beseitigungsanspruch ====== | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | UrhG-> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Der Unterlassungsanspruch zielt auf die Unterbindung zukünftiger Verletzungshandlungen, | ||
+ | der [[Beseitigungsanspruch]] die Abwehr einer bereits eingetretenen, | ||
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+ | Unterlassungs- und [[Beseitigungsanspruch|Beseitigungsansprüche]] sind trotz ihres gemeinsam verfolgten Abwehrzwecks in ihrer Zielsetzung wesensverschiedene Ansprüche, die grundsätzlich unterschiedliche Zielrichtungen verfolgen und von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sind((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; | ||
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+ | Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, | ||
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+ | Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus.((BGH, | ||
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+ | Der Beseitigungsanspruch hat die Beseitigung bestehender und fortwirkender Beeinträchtigungen zum Ziel. Ein Beseitigungsanspruch besteht, wenn nach dem [[Unterlassungsanspruch|Unterlassen]] der Verletzungshandlung ein Störungszustand fortbesteht. | ||
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+ | Der Beseitigungsanspruch ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch. | ||
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+ | § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Auskunftsanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Schadensersatzanspruch]] \\ | ||
+ | -> [[Vernichtungsanspruch]] \\ |
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