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privatrecht:beseitigungs-_und_unterlassungsanspruch

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 +====== Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ======
  
 +<note>
 +**§ 1004 BGB**
 +
 +(1) Wird das [[Eigentum]] in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der [[Eigentümer]] von dem [[Störer]] die [[Beseitigungsanspruch|Beseitigung]] der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]] klagen.
 +
 +(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
 +</note>
 +
 +-> [[Störerhaftung]]
 +
 +Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des [[Grundrecht:Unternehmenspersönlichkeitsrecht|Unternehmenspersönlichkeitsrechts]] kann unabhängig davon gegeben sein, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vorliegt.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BeckOK.UWG/Weiler, 12. Edition [Stand 1. Mai 2021], § 4 Nr. 1 Rn. 32 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 4 Rn. 1.8))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung]] \\
 +-> [[Unterlassungsanspruch]] \\
 +-> [[Beseitigungsanspruch]] \\
privatrecht/beseitigungs-_und_unterlassungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1